Für Softwareunternehmen

Nicht jedes Softwareprodukt fällt unter den CRA. Der entscheidende Unterschied besteht zwischen reinem SaaS — das von der Verordnung ausgenommen ist — und Software, die als eigenständiges Produkt vertrieben wird.

Ein Softwareprodukt fällt unter den CRA, wenn es unabhängig von einem Cloud-Dienst bereitgestellt wird — das heißt, wenn der Kunde es auf seinem eigenen System installiert (on-premise, eingebettet, als Plug-in für Geräte). Mobile Apps können in den Anwendungsbereich fallen, wenn sie Komponenten mit aktiven Netzwerkfunktionen enthalten.

Reines SaaS — bei dem die gesamte Verarbeitung auf den Servern des Anbieters stattfindet und der Nutzer über Browser oder API auf den Dienst zugreift — ist vom CRA-Anwendungsbereich ausgenommen. NIS2 und DSGVO gelten jedoch unabhängig vom Bereitstellungsmodell.

Wenn Sie nicht sicher sind, wo Ihr Produkt steht, führt Sie unser CRA-Prüfer in wenigen Minuten zur Antwort. Bei einer unklaren Einordnung empfehlen wir eine professionelle Bewertung vor September 2026.